Satzung
Satzung des Vereins "BERGBAUDENKMAL
GRUBE ADOLF E.V."
nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2019
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bergbaudenkmal Grube Adolf e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Herzogenrath.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter 73 VR 3046 eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Bergbautradition sowie die Erhaltung des Maschinenhauses Grube Adolf einschließlich Nebenanlagen und Nebengebäuden. 2. Der Zweck des Vereins wird bewirkt durch: a) Sammeln, Archivieren und evtl. Restaurieren von bergbaulichen Erinnerungsstücken, b) Sammeln, Archivieren und Ausstellen bergbaulicher Literatur, c) Durchführung aller geeigneter Veranstaltungen zur Erhaltung und Pflege der Bergbautradition, d) Erhaltung der Funktionalität der aus dem Jahr 1913 stammenden Fördermaschine, e) Nutzung des Maschinenhauses Grube Adolf als kulturelle und gesellschaftliche Stätte der Begegnung. 3. Der Verein ist berechtigt, alle zur Erfüllung seines Zwecks notwendigen Maßnahmen durchzuführen.
§ 3 - Sicherung der Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigem für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Aufwandsersatz, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Herzogenrath.
6. Die Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden.
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand dem Antrag stattgegeben hat.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod natürlicher Personen und Erlöschen juristischer Personen,
b) durch Austritt, wobei dieser schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) durch Ausschluss
4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze, die Satzung oder die Ordnung des Vereins erheblich verstößt oder dem Verein schweren Schaden zufügt.
5. Wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den Rückstand nicht bezahlt hat, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung bei Änderung des Beitrages einen begründeten Vorschlag vorzulegen.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre eingezahlten Kapitalanteile noch ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 - Mitgliederversammlung
1. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Juristische Personen können ihre Mitgliedsrechte durch einen dem Vorstand benannten Delegierten wahrnehmen.
4. Wählbar zum Vorstand sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Zu den Aufgaben des Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen, c) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes, den der Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung erarbeitet, d) Beschlussfassung über Maßnahmen des Vereins, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Vereins hinausgehen. 6. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein. 7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 v.H. der Mitglieder stattfinden. Es gilt eine verkürzte schriftliche Einladungsfrist von 10 Tagen; die Tagesordnung ist anzugeben. 8. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsmäßiger Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. 9. Über die Mitgliederversammlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. 10.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht gewertet.
§ 8 - Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus: - dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der Bürgermeister/in der Stadt Herzogenrath (oder einem/r von ihm/ihr benannten Vertreter/in) als Beisitzer,
- weiteren Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung vor der Wahl festlegt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Erledigung sämtlicher Kassengeschäfte des Vereins obliegt allein dem Schatzmeister/in auf der Grundlage von Beschlüssen des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung.
6. Den Beisitzern/Beisitzerineb kann der Vorstand bestimmte Aufgabenbereiche zuweisen.
7. Zur Regelung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand für die Dauer seiner Wahlzeit eine Geschäftsordnung geben.
8. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
9. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Vereins hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
10.Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann von einer Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in für den Rest der Wahlzeit des Vorstands gewählt werden.
11. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie für Fälle grober Fahrlässigkeit.
§ 9 - Revisoren
1. Für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung mindestens 3 Revisoren/Revisorinnen.
2. Aufgabe der Revisoren/Revisorinnen ist die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung der Vereins.
3. Die Revisoren/Revisoruinnen sind im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung nicht an Weisungen gebunden.
4. Die Revisoren/Revisorinnen berichten jährlich der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.
5. Die Revisoren/Revisorinnen können an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen.
6. Die Revisoren/Revisorinnen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 10 - Arbeitsausschüsse (Arbeitsgruppen)
1. Zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Vereinstätigkeit kann der Vorstand Arbeitsausschüsse berufen.
2. Mitglied der Arbeitsausschüsse können alle interessierten Mitglieder des Vereins werden.
3. Die Leitung eines Arbeitsausschusses obliegt jeweils einem benannten Vorstandsmitglied.
4. Die Arbeitsausschüsse haben keine eigene Finanzhoheit. Sie arbeiten in enger Abstimmung mit dem Vorstand.
5. Die Arbeitsausschüsse berichten dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit.
§ 11 - Satzungsänderung
1. Diese Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
2. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung zu benennen. Der Inhalt der beabsichtigten Änderung ist der Einladung beizufügen.
3. Satzungsänderungen können von Mitgliedern schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 12 - Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Aachen.
§ 13 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins "Bergbaudenkmal Grube Adolf e.V." kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung bestellt zur Liquidation des Vereins 2 Liquidatoren.
§ 14 - Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
2. Sie ist beim Amtsgericht Aachen zur Eintragung vorzulegen.
Herzogenrath, den 04. August 2022
Für den Vorstand
(Franz-Josef Küppers) (Horst Bittner) (Wilfried Wichura)
Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender Schatzmeister